Die Berechnung des Anspruchs auf Sozialhilfe mit Hilfe des Regelsatzes
Der Kern des neuen, ab dem 1. Januar 2005 geltenden Rechts der Sozialhilfe ist das System des Regelsatz.
Die Regelsatzverordnung gem. § 40 SGB XII ( Sozialgesetzbuch XII ) bestimmt die Höhe der neuen Regelsätze. Es wird zwischen alten und den neuen Bundesländern unterschieden. Es gelten die folgenden Werte:
Der Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand oder für Alleinstehende beträgt 345,- € (West) bzw. 331,- € (Ost).
Der Eckregelsatz für Haushaltsangehörige beträgt
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % des Eckregelsatzes des Haushaltsvorstandes, also 207,- € (West) bzw. 199,- € (Ost),
ab der Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes des Haushaltsvorstandes, also 276,- € (West) bzw. 265,- € (Ost).
Auf den ersten Blick erscheint die wie einer Erhöhung der Sozialhilfe im Vergleich zur bis zum 31.12.04 geltenden Regelung. Das ist aber nicht so: Die Sozialhilfe wurde umstrukturiert i.S. einer Pauschalisierung. Die Regelsätze wurden im zwar Vergleich zur Rechtsgeltung des Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) angehoben, dafür gibt es grds. keinen Sonderbedarf mehr. Reparaturkosten für Waschmaschine, Kühlschrank sind also vom Regelsatz anzusparen. Gleiches gilt grds. für Neuanschaffungen von Haushaltsgeräten und für den Bekleidungskauf.
Zusätzlich zum Regelsatz erhält der Empfänger der Sozialhilfe noch folgende zusätzliche Bedarfe abgedeckt:
Mehrbedarf nach § 30 SGB XII
Sonderbedarf nach § 38 SGB XII
die angemessenen Unterkunftskosten
Es gilt also das Prinzip: sämtliche Bedarfe werden vom Regelsatz abgedeckt, es sei denn, es findet sich eine gesetzliche Sonderregelung. Beispielsweise fällt somit unter den Regelsatz der Sozialhilfe folgendes: Nahrungsmittel, Bekleidung; Hausrat, Haushaltsgegenstände wie Waschmaschine, Strom, Wasser, Gas (es sei denn, es handelt sich um Heizkosten), Reparaturkosten, Fahrrad, Freizeitausgaben, wie Kino, Friseurkosten, Kontoführungskosten, Spielzeug, Zuzahlungen für Arztbesuche oder Arzneimittel.
Schaut man somit genauer hin, so hat sich durch die Neuregelung der Sozialhilfe und die nunmehr Pauschaliesierung durch den Regelsatz die finanzielle Situation des Sozialhilfempfängers nicht unbedingt verbessert. Er hat jetzt allerdings einen größerern eigenen Entscheidungsspielraum. DeieVerwaltung wird ebenfalls vereinfacht. Der Empfänger der Sozialhilfe ist mehr gefordert, als zur Zeit des Bundessozialhilfegesetz ( BSHG).